Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
07.11.1985
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992
Abkürzung
LPfG
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 5. (1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der PfändungParagraph 5, (1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der Pfändung
bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 3 300 S monatlich,
bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 770 S wöchentlich,
bei Auszahlung für Tage in Höhe von 123 S täglich.
(BGBl. Nr. 664/1983, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (2)Absatz 2,Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S täglich). (BGBl. Nr. 664/1983, Art. I Z 2)Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S täglich). Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (3)Absatz 3,Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach den Abs. 1 und 2 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede der im Abs. 2 genannten Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages. (BGBl. Nr. 659/1973, Art. I)Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach den Absatz eins und 2 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede der im Absatz 2, genannten Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages. Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1973,, Artikel römisch eins,)
(BGBl. Nr. 118/1961, Art. I Z 2) Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1961,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Anmerkung
Die Beträge der Abs. 1 und 2 wurden durch V
BGBl. Nr. 128/1988erhöht.
Schlagworte
Existenzminimum, Erhöhung, Lohn, Gehalt, Bezug
Gesetzesnummer
10002699
Dokumentnummer
NOR12033844
Alte Dokumentnummer
N2198517319R