Verwaltungsgerichtshof
21.02.1989
88/15/0045
Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 398;