Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1989

Geschäftszahl

88/15/0045

Rechtssatz

Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 398;