Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1989

Geschäftszahl

88/15/0045

Rechtssatz

Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd Paragraph 212, Absatz eins, BAO gesprochen werden (Hinweis E 12.7.1967, 612/67).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 398;