Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd § 212 Abs 1 BAO gesprochen werden (Hinweis E 12.7.1967, 612/67).Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd Paragraph 212, Absatz eins, BAO gesprochen werden (Hinweis E 12.7.1967, 612/67).