§ 28 EStG sieht keine Zuordnung von Geschäftsführerbezügen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, die mit jener des § 23 Z 2 EStG vergleichbar wäre. Die Bezüge der Geschäftsführer einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind daher nicht (bei der Personenvereinigung) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einkünfte der Geschäftsführer (vor allem nach § 22 Abs 1 Z 2 EStG) zu erfassen.Paragraph 28, EStG sieht keine Zuordnung von Geschäftsführerbezügen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, die mit jener des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG vergleichbar wäre. Die Bezüge der Geschäftsführer einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind daher nicht (bei der Personenvereinigung) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einkünfte der Geschäftsführer (vor allem nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, EStG) zu erfassen.