Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0137

Rechtssatz

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt der Beobachtungszeitraum 5 bis 8 Jahre.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 34;