Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

88/14/0137

Rechtssatz

Die dem Modell der Liebhaberei entsprechende Gesamtschau des Betriebsergebnisses ließe in aller Regel die für die einzelnen Kalenderjahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagungen nicht zeitnah zu und ist bei langfristigen Vermietungen praktisch undurchführbar. Es ist daher auch schon vor Beendigung einer Tätigkeit der Schluß auf steuerliche Liebhaberei - insb an Hand eines Beobachtungszeitraumes - zulässig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 34;