Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
88/14/0137
Die dem Modell der Liebhaberei entsprechende Gesamtschau des Betriebsergebnisses ließe in aller Regel die für die einzelnen Kalenderjahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagungen nicht zeitnah zu und ist bei langfristigen Vermietungen praktisch undurchführbar. Es ist daher auch schon vor Beendigung einer Tätigkeit der Schluß auf steuerliche Liebhaberei - insb an Hand eines Beobachtungszeitraumes - zulässig.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 34;