Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/10/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/10/0079

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegt dem Verwaltungsstrafverfahren nicht ein exakt auf eine einzige Minute beschränktes Verhalten des Bf, sondern auch in zeitlicher Hinsicht dessen Gesamtverhalten zu Grunde, so stellt die Neufassung des Spruches der belangten Behörde in Ansehung der Tatzeitumschreibung keine Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde, sondern lediglich eine durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 24, VStG gedeckte Präzisierung dar.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100079.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988100079_19880926X01

Rechtssatz für 88/10/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/10/0079

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dass zwei Ladungen den vom Bf in seiner Berufung namhaft gemachten Zeugen nicht erreichten - das erste Mal, weil er laut Vermerk des Zustellers die Abgabestelle nicht regelmäßig benütze, das zweite Mal, weil er verzogen sei (Vermerk des Zustellers) - bildet für die Behörde keinen hinreichenden Grund, von der beantragten Vernehmung der Zeugen abzusehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100079.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988100079_19880926X02