Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0079

Rechtssatz

Dass zwei Ladungen den vom Bf in seiner Berufung namhaft gemachten Zeugen nicht erreichten - das erste Mal, weil er laut Vermerk des Zustellers die Abgabestelle nicht regelmäßig benütze, das zweite Mal, weil er verzogen sei (Vermerk des Zustellers) - bildet für die Behörde keinen hinreichenden Grund, von der beantragten Vernehmung der Zeugen abzusehen.