Verwaltungsgerichtshof
26.09.1988
88/10/0079
Liegt dem Verwaltungsstrafverfahren nicht ein exakt auf eine einzige Minute beschränktes Verhalten des Bf, sondern auch in zeitlicher Hinsicht dessen Gesamtverhalten zu Grunde, so stellt die Neufassung des Spruches der belangten Behörde in Ansehung der Tatzeitumschreibung keine Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde, sondern lediglich eine durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 24, VStG gedeckte Präzisierung dar.