Es liegt trotz der unterschiedlichen Formulierung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nach § 11 Abs 2 StVO im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und im Spruch des angefochtenen Bescheides keine unzulässige Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde vor, sondern es war diese gemäss § 66 Abs 4 AVG berechtigt, den Spruch dem Wortlaut des § 11 Abs 2 StVO anzupassen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VS, VwSlg 11894 A/1985).Es liegt trotz der unterschiedlichen Formulierung des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und im Spruch des angefochtenen Bescheides keine unzulässige Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde vor, sondern es war diese gemäss Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt, den Spruch dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, StVO anzupassen (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VS, VwSlg 11894 A/1985).