Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

87/18/0048

Rechtssatz

Es genügt nicht, nur "das Blinklicht zu setzen", weil es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO darauf ankommt, dass der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig angezeigt wird, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können.