Verwaltungsgerichtshof
11.09.1987
87/18/0048
Es genügt nicht, nur "das Blinklicht zu setzen", weil es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO darauf ankommt, dass der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig angezeigt wird, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können.