Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

87/18/0048

Rechtssatz

Ein bloßer "Blick auf die Seite" darf nicht mit der Erfüllung der sich aus Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 ergebenden Forderung gleichgesetzt werden, derzufolge sich der Fahrzeuglenker zu überzeugen hat, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.