Verwaltungsgerichtshof
11.09.1987
87/18/0048
Ein bloßer "Blick auf die Seite" darf nicht mit der Erfüllung der sich aus Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 ergebenden Forderung gleichgesetzt werden, derzufolge sich der Fahrzeuglenker zu überzeugen hat, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.