Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1987

Geschäftszahl

87/18/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Dem Zweck des Paragraph 11, Absatz 2, StVO wird weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung (bzw. des Wechsels des Fahrstreifens) schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Anzeige zwar erfolgt, aber ebenfalls nicht "so rechtzeitig, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können".