Unter "Erwerb" ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums zu verstehen. Auch die Rückgängigmachung des bloß obligatorisch wirkenden Übereignungsanspruches nimmt den späteren Erwerbsvorgang seine Eigenschaft als erster Erwerb iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955. Die Rechtsnatur des rückgängig gemachten Kaufvertrages als Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 bleibt unberührt. Diese Auffassung hat zur Folge, daß bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 dem Nachmann, er dem Grundstücksanteil vom Bauträger bzw von der Vereinigung erwirbt, nicht mehr die Steuerbefreiung zukommt, da sein Erwerb nicht mehr "erster" Erwerb iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist. Die Abtretung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstücksanteils verbunden mit Wohnungseigentum gegen einen gemeinnützigen Bauträger ist ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 zwischen dem Abtretenden und dem Dritten und daher kein Erwerbsvorgang iSd § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955.Unter "Erwerb" ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums zu verstehen. Auch die Rückgängigmachung des bloß obligatorisch wirkenden Übereignungsanspruches nimmt den späteren Erwerbsvorgang seine Eigenschaft als erster Erwerb iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955. Die Rechtsnatur des rückgängig gemachten Kaufvertrages als Erwerbsvorgang iSd Paragraph eins, GrEStG 1955 bleibt unberührt. Diese Auffassung hat zur Folge, daß bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 dem Nachmann, er dem Grundstücksanteil vom Bauträger bzw von der Vereinigung erwirbt, nicht mehr die Steuerbefreiung zukommt, da sein Erwerb nicht mehr "erster" Erwerb iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 ist. Die Abtretung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstücksanteils verbunden mit Wohnungseigentum gegen einen gemeinnützigen Bauträger ist ein Rechtsgeschäft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 zwischen dem Abtretenden und dem Dritten und daher kein Erwerbsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955.