Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z3 litb;
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Unter "Erwerb" ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums zu verstehen. Auch die Rückgängigmachung des bloß obligatorisch wirkenden Übereignungsanspruches nimmt den späteren Erwerbsvorgang seine Eigenschaft als erster Erwerb iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955. Die Rechtsnatur des rückgängig gemachten Kaufvertrages als Erwerbsvorgang iSd Paragraph eins, GrEStG 1955 bleibt unberührt. Diese Auffassung hat zur Folge, daß bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 dem Nachmann, er dem Grundstücksanteil vom Bauträger bzw von der Vereinigung erwirbt, nicht mehr die Steuerbefreiung zukommt, da sein Erwerb nicht mehr "erster" Erwerb iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 ist. Die Abtretung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstücksanteils verbunden mit Wohnungseigentum gegen einen gemeinnützigen Bauträger ist ein Rechtsgeschäft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955 zwischen dem Abtretenden und dem Dritten und daher kein Erwerbsvorgang iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X01

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X01

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Das Veräußerungsverbot nach Paragraph 22, Absatz eins, WFG 1968 ist nicht als Bestimmung aufzufassen, nach der der Erwerb eines Liegenschaftsanteiles der Genehmigung der Förderungsbehörde bedarf (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X02

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X02

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Kaufgegenstand kann auch eine solche Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen und für das Vorliegen einer schlüssigen Willenserklärung nicht die innere Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0083). Wird in einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag, der den Kauf und die Übernahme des zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteiles an der betreffenden Liegenschaft vom gemeinnützigen Bauträger zum Inhalt hat, festgehalten, daß dem Käufer das verbücherte Veräußerungsverbot nach Paragraph 22, Absatz eins, WFG 1968 bzw das zugunsten des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ verbücherte Vorkaufsrecht bekannt ist, und ist somit im konkreten Fall sowohl für den Kaufvertrag als auch für den später vom Käufer mit einer dritten Person abgeschlossenen Schenkungsvertrag die Zustimmung des Bundeslandes NÖ und des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ erforderlich, so kann in diesem Fall weder für den Kaufvertrag noch für den Schenkungsvertrag eine ausdrücklich oder eine schlüssig vereinbarte Bedingung für die Wirksamkeit in der Zustimmung in Zusammenhang mit dem Veräußerungsverbot und dem Vorkaufsrecht erblickt werden. Das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht besitzt nämlich eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X03

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG 1955.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X04

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X04

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Bei Rechtsgeschäften, bei denen der Eigentumsübergang der Genehmigung der Behörde bedarf, wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht hinausgeschoben. Vor Genehmigung kann zwar die Steuerschuld nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang entsteht bereits mit der Willenseinigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X05

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X05

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444; AnwBl 1990/8 S 444;

Rechtssatz

Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert. Unter anderem ist in rechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig die Rechtsform des Erwerbsvorganges - ausgenommen die Verschaffung der Verfügungsmacht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 - zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X06

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X06

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §3 Z2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Eine Auflage iSd Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG 1955 stellt insbesondere die Übernahme von auf dem Grundstück lastenden Hypotheken dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X07

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X07