Verwaltungsgerichtshof
19.05.1988
87/16/0162
Bei Rechtsgeschäften, bei denen der Eigentumsübergang der Genehmigung der Behörde bedarf, wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht hinausgeschoben. Vor Genehmigung kann zwar die Steuerschuld nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang entsteht bereits mit der Willenseinigung.
Besprechung in:
AnwBl 1990/8, 444;