Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Geschäftszahl

87/16/0162

Rechtssatz

Bei Rechtsgeschäften, bei denen der Eigentumsübergang der Genehmigung der Behörde bedarf, wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht hinausgeschoben. Vor Genehmigung kann zwar die Steuerschuld nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang entsteht bereits mit der Willenseinigung.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1990/8, 444;