Verwaltungsgerichtshof
19.05.1988
87/16/0162
Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert. Unter anderem ist in rechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig die Rechtsform des Erwerbsvorganges - ausgenommen die Verschaffung der Verfügungsmacht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 - zu beurteilen.
Besprechung in:
AnwBl 1990/8, 444;
AnwBl 1990/8 S 444;