Wenn der Abgabenschuldner anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter des Abgabenstrafverfahrens ausführte, daß er "ziemlich sicher sei", daß der ausländische Geschenkgeber die streitverfangene goldene Armbanduhr bei seiner Einreise nach Österreich dem Zollamt nicht gestellt und nicht erklärt habe, so vermag der VwGH die Annahme der Abgabenbehörde, der Abgabenschuldner habe zwar nicht den Vorsatz nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG, jedoch die Fahrlässigkeit nach § 37 Abs 3 FinStrG zu vertreten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Wenn der Abgabenschuldner anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter des Abgabenstrafverfahrens ausführte, daß er "ziemlich sicher sei", daß der ausländische Geschenkgeber die streitverfangene goldene Armbanduhr bei seiner Einreise nach Österreich dem Zollamt nicht gestellt und nicht erklärt habe, so vermag der VwGH die Annahme der Abgabenbehörde, der Abgabenschuldner habe zwar nicht den Vorsatz nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG, jedoch die Fahrlässigkeit nach Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG zu vertreten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.