Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1987

Geschäftszahl

87/16/0008

Rechtssatz

Die Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei beruht auf dem Umstand, daß durch die Aufrechterhaltung des durch die Vortat (hier: Schmuggel) geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die Feststellung der dem Zollverfahren entzogenen eingangsabgabenpflichtigen Waren immer schwieriger wird.