Verwaltungsgerichtshof
07.05.1987
87/16/0008
Bei dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann, sodaß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpöten Zustandes (die Verheimlichung) strafbar ist.