Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/15/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/15/0132

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bericht des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 20, BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X01

Im RIS seit

03.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987150132_19881003X01

Rechtssatz für 87/15/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/15/0132

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0239 E 1. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt auch zur Fassung des Paragraph 20, Ziffer 5, GebG durch die Novelle BGBl 1981/048 weiterhin die Rechtsansicht, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X02

Im RIS seit

03.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987150132_19881003X02

Rechtssatz für 87/15/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/15/0132

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/15/0070 E 17. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X03

Im RIS seit

03.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987150132_19881003X03

Rechtssatz für 87/15/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/15/0132

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/4 S 221;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit, die zu einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten führen kann, muß nach Paragraph 236, BAO in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein. Die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Belastung, je nach dem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, können zu subjektiv empfundenen Härten führen, sie treten aber in gleichen Lagen, sohin allgemein ein und sind deswegen nicht "Unbilligkeiten des Einzelfalles".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X04

Im RIS seit

03.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987150132_19881003X04