Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Geschäftszahl

87/15/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0239 E 1. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt auch zur Fassung des Paragraph 20, Ziffer 5, GebG durch die Novelle BGBl 1981/048 weiterhin die Rechtsansicht, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0129).