Verwaltungsgerichtshof
03.10.1988
87/15/0132
GRS wie 82/15/0070 E 17. Februar 1983 RS 1
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).