Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/14/0200

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 174;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, BAO hindert den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht daran, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Dies gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X01

Im RIS seit

29.11.1988

Dokumentnummer

JWR_1987140200_19881129X01

Rechtssatz für 87/14/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0200

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X02

Im RIS seit

29.11.1988

Dokumentnummer

JWR_1987140200_19881129X02

Rechtssatz für 87/14/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/14/0200

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 174;

Rechtssatz

Es bedeutet einen Gestaltungsmissbrauch, wenn der Arbeitnehmer zwecks Steuerersparnis ein ihm gehörendes und von ihm ohnedies bereits bewohntes Einfamilienhaus dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X03

Im RIS seit

29.11.1988

Dokumentnummer

JWR_1987140200_19881129X03