Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0200

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, BAO hindert den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht daran, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Dies gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 174;