Verwaltungsgerichtshof
29.11.1988
87/14/0200
Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, BAO hindert den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht daran, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Dies gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 174;