Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Geschäftszahl

87/14/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 174;