Wegen der Notwendigkeit der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung sind weder die Einflussnahme des Beschäftigten auf Beginn und Dauer der Arbeitszeit allein (Hinweis auf E vom 19.1.1984, 82/08/0046), noch die Beweggründe, die für die Beschäftigung bestimmend waren, ausschlaggebend. Letztere sind für die Qualifizierung des Verhältnisses zum Empfänger der Arbeitsleistung als Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönl. und wirtschaftl. Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird. (Hinweis auf E vom 25.2.1988, 86/08/0242)Wegen der Notwendigkeit der Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung sind weder die Einflussnahme des Beschäftigten auf Beginn und Dauer der Arbeitszeit allein (Hinweis auf E vom 19.1.1984, 82/08/0046), noch die Beweggründe, die für die Beschäftigung bestimmend waren, ausschlaggebend. Letztere sind für die Qualifizierung des Verhältnisses zum Empfänger der Arbeitsleistung als Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönl. und wirtschaftl. Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird. (Hinweis auf E vom 25.2.1988, 86/08/0242)