Verwaltungsgerichtshof
13.10.1988
87/08/0092
Bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsberechtigten Verwandten oder Verschwägerten spricht die Vermutung nicht für die Ausübung der Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen, sondern ist im Zweifel ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, was dann insbesondere auch für die Qualifikation festgestellter Geldleistungen als Entgelt gilt.