Verwaltungsgerichtshof
13.10.1988
87/08/0092
Aus Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz ASVG, wonach eine Beschäftigung der in Paragraph eins, HBO bezeichneten Art (so in der Fassung der 9. Nov BGBl 1962/13) bzw. eine Beschäftigung als Hausbesorger iSd HBG (so in der nunmehrigen Fassung) nicht als geringfügig gilt, ergibt sich, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Hausbesorgertätigkeit trotz dieser in manchen Belangen vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichenden Charakteristika die Qualifizierung der Tätigkeit als Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht ausschließt.