Gemäß § 14 Abs 1 Krnt BauO sind projektsändernde Auflagen zulässig, welche in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung bilden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981). Im Falle der Notwendigkeit einer projektsändernden Auflage ist es nicht erforderlich, nach einer entsprechenden Änderung des Projektes darüber neu zu verhandeln.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Krnt BauO sind projektsändernde Auflagen zulässig, welche in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung bilden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981). Im Falle der Notwendigkeit einer projektsändernden Auflage ist es nicht erforderlich, nach einer entsprechenden Änderung des Projektes darüber neu zu verhandeln.