Veräußert jemand sein Unternehmen und gibt der Erwerber des Unternehmens für den hinsichtlich der USt abgabepflichtigen Veräußerer eine von dessen tatsächlichen Umsätzen abweichende, somit der Wahrheitspflicht widersprechende USt-Voranmeldung ab, so ist darin der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu erblicken. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob derjenige, der die Steuererklärung abgibt, diese Handlung im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen oder in dessen Vertretung oder aber unbefugt sogar gegen den Willen des Abgabepflichtigen oder in Unkenntnis desselben gesetzt hat.Veräußert jemand sein Unternehmen und gibt der Erwerber des Unternehmens für den hinsichtlich der USt abgabepflichtigen Veräußerer eine von dessen tatsächlichen Umsätzen abweichende, somit der Wahrheitspflicht widersprechende USt-Voranmeldung ab, so ist darin der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu erblicken. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob derjenige, der die Steuererklärung abgibt, diese Handlung im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen oder in dessen Vertretung oder aber unbefugt sogar gegen den Willen des Abgabepflichtigen oder in Unkenntnis desselben gesetzt hat.