Verwaltungsgerichtshof
05.10.1987
86/15/0022
Täter der Abgabenhinterziehung (hier bezüglich der USt) kann jeder sein, der unmittelbar, also durch kausales Handeln, eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht herbeiführt. Neben dem Abgabepflichtigen und dem Abfuhrpflichtigen kommen somit auch diejenigen Personen als Täter in Betracht, die die Angelegenheiten dieser Personen wahrnehmen. Täter kann also sein, wer die Tathandlung - sei es als Abgabepflichtiger, als zum Steuerabzug Verpflichteter oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen - ausführt.