Verwaltungsgerichtshof
05.10.1987
86/15/0022
Als Täter der Abgabenhinterziehung (hier bezüglich der USt) kommen auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabenpflichtigen oder dessen gesetzlichen (satzungsmäßigen) Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonstwie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist hiebei nur, daß diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung führende Handlung - etwa wie im konkreten Fall die Verfassung einer USt-Voranmeldung - unter Verletzung einer Wahrheitspflicht oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Für die Annahme der Täterschaft genügt dabei die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen. Ein Vollmachtsverhältnis oder eine formelle Vertretung (Paragraph 83, BAO) sind für die finanzstrafrechtliche Haftung nicht erforderlich. Es kommt somit nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern auf die faktische Besorgung an (Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0154).