Verwaltungsgerichtshof
05.10.1987
86/15/0022
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.