Kann nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden, dass werdende Mütter und/oder werdende Kinder bei ständiger Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff (allein oder in Verbindung mit anderen Arbeitsstoffen und/oder unter bestimmten Arbeitsbedingungen) unabhängig von dessen Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz eine Gesundheitsschädigung erleiden, so sind solche Einwirkungen als "schädliche Einwirkungen" im Sinne des § 4 Abs 2 Z 4 MSchG zu qualifizieren; darauf, ob schon konkrete Schädigungen bei vergleichbaren Einwirkungen eingetreten sind, kommt es dann nicht an.Kann nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden, dass werdende Mütter und/oder werdende Kinder bei ständiger Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff (allein oder in Verbindung mit anderen Arbeitsstoffen und/oder unter bestimmten Arbeitsbedingungen) unabhängig von dessen Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz eine Gesundheitsschädigung erleiden, so sind solche Einwirkungen als "schädliche Einwirkungen" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSchG zu qualifizieren; darauf, ob schon konkrete Schädigungen bei vergleichbaren Einwirkungen eingetreten sind, kommt es dann nicht an.