Verwaltungsgerichtshof
29.06.1987
86/08/0081
Die "Gefahr einer Berufserkrankung" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, MSchG ist nicht schon deshalb, weil eine bestimmte (durch Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes hervorgerufene) Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten nach Anlage 1 zum ASVG aufgenommen ist, bei jeglicher Einwirkung dieses Arbeitsstoffes auf eine werdende Mutter gegeben.