Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1987

Geschäftszahl

86/08/0081

Rechtssatz

Die "Gefahr einer Berufserkrankung" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, MSchG ist nicht schon deshalb, weil eine bestimmte (durch Einwirkung eines bestimmten Arbeitsstoffes hervorgerufene) Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten nach Anlage 1 zum ASVG aufgenommen ist, bei jeglicher Einwirkung dieses Arbeitsstoffes auf eine werdende Mutter gegeben.