Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
86/06/0185
Entscheidungsdatum
18.12.1986
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;
Rechtssatz
Ist ein Grundeigentümer auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses seiner Liegenschaft Partei, so ist er berechtigt, seine Einwendungen im Widmungsbewilligungsverfahren vorzubringen. Nur dann, wenn im Widmungsbewilligungsbescheid Festlegungen, über die grundsätzlich im Rahmen der Widmungsbewilligung abzusprechen wäre, nicht getroffen wurden, ist er berechtigt, dies im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X05
Dokumentnummer
JWR_1986060185_19861218X05