Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/06/0185

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;

Rechtssatz

Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X01

Im RIS seit

08.07.2005

Dokumentnummer

JWR_1986060185_19861218X01

Rechtssatz für 86/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/06/0185

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der gegebenen Größe des Widmungsgrundes von mehreren 10.000 m2 können im Hinblick auf die geplante Errichtung eines Einkaufszentrums mit all seinen Erfordernissen von vornherein Rückwirkungen auf eine nur rund 25 m entfernte Liegenschaft nicht ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X02

Im RIS seit

08.07.2005

Dokumentnummer

JWR_1986060185_19861218X02

Rechtssatz für 86/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/06/0185

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist zwar nicht unzulässig, über die Parteistellung insoweit ein Ermittlungsverfahren abzuführen, als dieses die Frage der Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen betrifft. Im vorliegenden Fall ist man jedoch darüber hinausgegangen und hat sich darauf beschränkt, ein verfahren über die Möglichkeit unzulässiger Einwirkungen durchzuführen. Die Frage der Zulässigkeit ist aber bereits ein Teil des Widmungsverfahrens.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X03

Im RIS seit

08.07.2005

Dokumentnummer

JWR_1986060185_19861218X03

Rechtssatz für 86/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/06/0185

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §2 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, in einem gesonderten Verfahren - außerhalb des Widmungsverfahrens -, welches im Gesetz nicht vorgesehen ist, eine umfangreiche Prüfung durchzuführen, ob subjektiv öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden oder nicht. Das hat im Verfahren über die Widmungsbewilligung zu geschehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X04

Im RIS seit

08.07.2005

Dokumentnummer

JWR_1986060185_19861218X04

Rechtssatz für 86/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/06/0185

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist ein Grundeigentümer auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses seiner Liegenschaft Partei, so ist er berechtigt, seine Einwendungen im Widmungsbewilligungsverfahren vorzubringen. Nur dann, wenn im Widmungsbewilligungsbescheid Festlegungen, über die grundsätzlich im Rahmen der Widmungsbewilligung abzusprechen wäre, nicht getroffen wurden, ist er berechtigt, dies im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X05

Im RIS seit

08.07.2005

Dokumentnummer

JWR_1986060185_19861218X05