Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Geschäftszahl

86/06/0185

Rechtssatz

Bei der gegebenen Größe des Widmungsgrundes von mehreren 10.000 m2 können im Hinblick auf die geplante Errichtung eines Einkaufszentrums mit all seinen Erfordernissen von vornherein Rückwirkungen auf eine nur rund 25 m entfernte Liegenschaft nicht ausgeschlossen werden.