Verwaltungsgerichtshof
18.12.1986
86/06/0185
Bei der gegebenen Größe des Widmungsgrundes von mehreren 10.000 m2 können im Hinblick auf die geplante Errichtung eines Einkaufszentrums mit all seinen Erfordernissen von vornherein Rückwirkungen auf eine nur rund 25 m entfernte Liegenschaft nicht ausgeschlossen werden.