Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1986

Geschäftszahl

86/06/0185

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, in einem gesonderten Verfahren - außerhalb des Widmungsverfahrens -, welches im Gesetz nicht vorgesehen ist, eine umfangreiche Prüfung durchzuführen, ob subjektiv öffentliche Nachbarrechte verletzt wurden oder nicht. Das hat im Verfahren über die Widmungsbewilligung zu geschehen.