Verwaltungsgerichtshof
18.12.1986
86/06/0185
Ist ein Grundeigentümer auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses seiner Liegenschaft Partei, so ist er berechtigt, seine Einwendungen im Widmungsbewilligungsverfahren vorzubringen. Nur dann, wenn im Widmungsbewilligungsbescheid Festlegungen, über die grundsätzlich im Rahmen der Widmungsbewilligung abzusprechen wäre, nicht getroffen wurden, ist er berechtigt, dies im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen.