§ 7 Dampfkessel-Emissionsgesetz gilt zunächst nur für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Dampfkessel-Emissionsgesetzes (31.3.1981) in Betrieb genommen wurden. Für Altanlagen enthält § 11 legcit besondere Übergangsbestimmungen. Danach sind bei negativem Überprüfungsbefund aus Anlass einer Überprüfung nach § 11 Abs 5 (§7, § 11 Abs 3 Dampfkessel-Emissionsgesetz) Dampfkessel-Emissionsgesetz auf Altanlagen nur die Rechtsfolgen des § 11 Abs 5 Dampfkessel-Emissionsgesetz anzuwenden und nicht auch jene des § 7 Abs 6 Dampfkessel-Emissionsgesetz. Das bedeutet, dass der dort ex lege vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bei Altanlagen nicht eintritt.Paragraph 7, Dampfkessel-Emissionsgesetz gilt zunächst nur für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Dampfkessel-Emissionsgesetzes (31.3.1981) in Betrieb genommen wurden. Für Altanlagen enthält Paragraph 11, legcit besondere Übergangsbestimmungen. Danach sind bei negativem Überprüfungsbefund aus Anlass einer Überprüfung nach Paragraph 11, Absatz 5, (§7, Paragraph 11, Absatz 3, Dampfkessel-Emissionsgesetz) Dampfkessel-Emissionsgesetz auf Altanlagen nur die Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz 5, Dampfkessel-Emissionsgesetz anzuwenden und nicht auch jene des Paragraph 7, Absatz 6, Dampfkessel-Emissionsgesetz. Das bedeutet, dass der dort ex lege vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bei Altanlagen nicht eintritt.