Verwaltungsgerichtshof
16.12.1986
86/04/0044
Bildet der angefochtene Verwaltungsakt der Behörde weder einen verfahrensrechtlichen Bescheid noch einen gestaltenden Eingriff in die materielle Rechtslage, so mangelt diesem die Bescheidqualität. Dies trifft auf eine Verfahrensordnung der Berufungsbehörde (Berufung gegen Vorschreibung nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz) über die Durchführung eines Beweissicherungsbetriebes mit gleichzeitig eingeschränktem Versuchsbetrieb eines Dampfkraftwerkes während eines bestimmten Zeitraumes zu.