Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1986

Geschäftszahl

86/04/0044

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ua das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei für die Bescheidqualität eines Verwaltungsaktes seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch normativen Inhalts vorliegt (Hinweis E 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).