Verwaltungsgerichtshof
16.12.1986
86/04/0044
Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.