Die Abgabenbehörde, die zwar nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren zur Wahrung ihres Abgabenanspruches durch das Gesetz nicht gehalten ist, die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren (hier wegen Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinstrG) abzuwarten (Hinweis E 13.3.1986, 85/16/0126), ist aber nach ständiger Rechtsprechung an die im Spruch des im Finanzstrafverfahren ergehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, VwSlg 5935 F/1984) sowie daranDie Abgabenbehörde, die zwar nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren zur Wahrung ihres Abgabenanspruches durch das Gesetz nicht gehalten ist, die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren (hier wegen Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinstrG) abzuwarten (Hinweis E 13.3.1986, 85/16/0126), ist aber nach ständiger Rechtsprechung an die im Spruch des im Finanzstrafverfahren ergehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, VwSlg 5935 F/1984) sowie daran
gebunden, daß wegen der im Spruch des Strafurteils festgestellten Tatsachen eine Verurteilung nach den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Diese Bindung gilt auch für den VwGH.