Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

85/16/0055

Rechtssatz

Nur die Finanzstrafbehörden sind zufolge der Unschuldsvermutung des von österr Vorbehalt zu Artikel 5, MRK nicht erfaßten Artikel 6, Absatz 2, MRK nicht an die Sachverhaltsannahmen oder die rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabeverfahren gebunden (Hinweis auf E VS 5.12.1983, 1055/79, VwSlg 5836 F/1983).