Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

85/16/0055

Rechtssatz

Die Gewahrsame iSd Paragraph 309, erster Satz ABGB bzw des Paragraph 51, Absatz eins, ZollG 1955 bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die erforderliche Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen. Das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens", das auch durch die Übernahme nach Österreich eingeschmuggelter Ware als Verwahrer verwirklicht wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person einfuhrzollpflichtige zollhängige Waren - in welcher näheren tatsächlichen und rechtlichen Form immer - auf seinem Anwesen (entgeltlich oder unendgeltlich) mit seinem

grundsätzlichen (noch dazu im voraus erklärten) Einverständnis lagern läßt (Hinweis E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983).