Die Gewährung der Personalverpflegung für die im Betrieb (Gastwirtschaft) des Ehegatten angestellte Ehegattin führt zu Betriebsausgaben und damit auch zum Vorsteuerabzug. Die Naturalverpflegung stellt keinen Unterhalt im Sinne des § 94 ABGB dar, sondern einen Ausfluß aus dem Dienstverhältnis. Allerdings muß eine derartige Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten (Im gegenständlichen Fall erhielten auch alle anderen Dienstnehmer Verpflegung) (Hinweis auf E 30.9.1980, 1421/79 wurde Gegenteiliges nicht explizit ausgesagt).Die Gewährung der Personalverpflegung für die im Betrieb (Gastwirtschaft) des Ehegatten angestellte Ehegattin führt zu Betriebsausgaben und damit auch zum Vorsteuerabzug. Die Naturalverpflegung stellt keinen Unterhalt im Sinne des Paragraph 94, ABGB dar, sondern einen Ausfluß aus dem Dienstverhältnis. Allerdings muß eine derartige Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten (Im gegenständlichen Fall erhielten auch alle anderen Dienstnehmer Verpflegung) (Hinweis auf E 30.9.1980, 1421/79 wurde Gegenteiliges nicht explizit ausgesagt).