Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1987

Geschäftszahl

85/14/0118

Rechtssatz

Ist in einem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis die entscheidungswesentliche Rechtsfrage jedenfalls nicht explizit anders als im vorliegenden Beschwerdefall gelöst worden, liegen die Voraussetzungen für eine Verstärkung des erkennenden Senates nicht vor (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0158 RS3).