Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich bei seinem Arbeitgeber gestellt, dieser aber das Lohnsteuerguthaben zwar berechnet und auch mit dem Finanzamt abgerechnet, aber dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt, so steht dem Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und daher auch kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.