Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1985

Geschäftszahl

85/11/0188

Rechtssatz

Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich bei seinem Arbeitgeber gestellt, dieser aber das Lohnsteuerguthaben zwar berechnet und auch mit dem Finanzamt abgerechnet, aber dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt, so steht dem Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und daher auch kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.